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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 885/05

Datum:
21.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 885/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0921.17K885.05.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg, Finanzrechtsweg, Informationsanspruch, Informationfreiheitsgesetz, Steuergeheimnis
Normen:
IFG NRW § 2, IFG NRW § 4, VwGO § 40, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 2, AO § 30, AO § 30 Abs. 2 Nr.1
Leitsätze:

Von einem Bekanntwerden von Verhältnissen eines Anderen in einem Verwaltungsverfahren bzw. in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen ist bei einer am Sinn und Zweck des § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO orientierten Auslegung dieser Vorschrift nur dann auszugehen, wenn durch den Dritten bezogen auf einen Steuerpflichtigen Sachverhalte bzw. Sachverhaltsumstände übermittelt werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 verpflichtet, den Klägern Auskunft zu erteilen,

ob das Gutachten des Prof. Dr. C. vom 19. Juli 2001 dem Beklagten vom Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V., dem Deutschen Automaten Großhandelsverband e. V. oder dem Bundesverband Automatenunternehmer e. V. zur Verfügung gestellt wurde,

oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, ob und gegebenenfalls welche andere juristische Person das genannte Gutachten zur Verfügung gestellt hat.

Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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