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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 2109/05

Datum:
29.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2109/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0829.17K2109.05.00
 
Schlagworte:
Namensänderung, Familienname, Erwachsener, Erkrankung, wichtiger Grund
Normen:
NamÄndG § 3, NamÄndG § 4
Leitsätze:

Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß NamÄndG § 3 Abs. 1 liegt vor, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an einer Änderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern und die Belange etwaiger Dritter zurücktreten müssen.

Ein Überwiegen der Interessen des Namensträgers kann bei einer schweren psychischen Erkrankung vorliegen, die ihre Ursache auch in der Namensidentität zwischen dem Namensträger und dessen Stiefvater hat.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Änderung ihres Familiennamens von "E1. " in "T. " zu entsprechen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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