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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 926/06

Datum:
19.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 926/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0719.16L926.06.00
 
Schlagworte:
Ausweisung, falsche Angaben
Normen:
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AuslG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Die Anwendung der Ausweisungsermächtigung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist nicht durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, obwohl diese bei falschen oder unvollständigen Angaben die Ausländerbehörde nur dann zur Ausweisung ermächtigt, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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