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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 58/06

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 58/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0217.16L58.06.00
 
Schlagworte:
Zustimmung, Beschäftigungserlaubnis
Normen:
BeschVerfV § 6, BeschVerfV § 7, BeschVerfV § 10, AufenthG § 39, AufenthG § 39 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Ermessensermächtigung in §§ 6 und 7 BeschVerfV, von einer Vorrangprüfung i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, sind auch bei geduldeten Ausländern anwendbar.

2. Die Ermessensermächtigung in § 6 BeschVerfV für Fortsetzungsfälle setzt voraus, dass die vorangegangene Beschäftigung rechtmäßig war (ebenso wie nach der vorangegangenen Regelung in § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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