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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 1880/05

Datum:
30.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 1880/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0130.16L1880.05.00
 
Schlagworte:
Zulässigkeit des Aussetzungsantrages, Widerspruchsfrist, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
VwGO § 60, VwGO § 70, VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1. Die Sachentscheidung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt einen zulässigen Rechtsbehelf (hier: Widerspruch) voraus

2. Solange die Widerspruchsbehörde über ein Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht befunden hat, ist das Gericht nicht gehindert, im Aussetzungsverfahren zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. Besteht ein solcher Anspruch oder sind die Erfolgsaussichten offen, kann das Gericht im Aussetzungsverfahren in der Sache entscheiden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 
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