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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 1862/06

Datum:
20.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 K 1862/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0920.16K1862.06.00
 
Schlagworte:
Ausweisung, Betäubungsmitteldelikte, Verwertungsverbot, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung, Strafmakel
Normen:
AufenthG § 53, AufenthG § 59, BZRG § 51, BZRG § 41, JGG § 100, EMRK Art. 8
Leitsätze:

1) Allein der Umstand, dass eine strafrechtliche Verurteilung in einem Auszug aus dem Bundeszentralregister nicht enthalten ist, steht ihrer Verwertung durch die Ausländerbehörde nicht entgegen.

2) Mit der Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG unterliegt eine Verurteilung nur der beschränkten Auskunft nach § 41 Abs. 3 BZRG und einer verkürzten Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 f. BZRG), nicht jedoch dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, solange diese Verurteilung noch nicht tilgungsreif ist.

3) Die Zwecke der Abschiebungsandrohung und der Fristsetzung, nämlich die Vollstreckungsabwendung durch freiwillige Ausreise, die Abwicklung der persönlichen Angelegenheiten und einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen sowie staatliches Handeln vorhersehbar zu gestalten, können - bis auf ersteren - auch bei einem inhaftierten Ausländer erreicht werden. Auch steht bei einem inhaftierten Ausländer und der Überwachungsbedürftigkeit seiner Ausreise der Setzung einer in die Haftzeit fallenden Ausreisefrist grundsätzlich nichts entgegen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus L wird abgelehnt.

 
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