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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4931/04

Datum:
20.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4931/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0320.15K4931.04.00
 
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Rundfunkgebühren, Bereithalten, Rundfunkempfangsgerät
Normen:
RGebStV § 4 Abs. 5 S. 1; RGebStV § 3 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:

Zur Reichweite eines Auskunftsanspruchs einer Rundfunkanstalt zur Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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