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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4205/02

Datum:
28.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4205/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0728.15K4205.02.00
 
Tenor:

Die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E.°°°°°°°° vom 6. Februar 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2002 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die je-weilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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