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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1660/04

Datum:
07.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1660/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0307.15K1660.04.00
 
Schlagworte:
Erhebung von Rundfunkgebühen; Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Rundfunkgebühren; Tilgungsbestimmung des Schuldners
Normen:
R Geb AV § 2 Abs. 2; 4 Abs. 4; BGB § 201 a. F.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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