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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1340/06

Datum:
07.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1340/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1207.12L1340.06.00
 
Schlagworte:
Billigkeit, Ermessen, Rückforderung, aufschiebende Wirkung, sofortige Vollziehung, Begründung, Nachholbarkeit, Heilung
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2 S. 3, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 3, VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2, VwGO § 114 Satz 2
Leitsätze:

1. Begründet die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, der belastende Verwaltungsakt sei offensichtlich rechtmäßig, stellt dies einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO dar.

2. Fehlt es bei der Rückforderung von Dienstbezügen an einer sich aufdrängenden Billigkeitsentscheidung, kann diese im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus S. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage (12 K 1318/06) gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf 13.224,53 Euro festgesetzt.

 
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