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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 414/03

Datum:
20.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 414/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1220.12K414.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg
Schlagworte:
Lehrauftrag, Hochschule, Kettenarbeitsvertrag, Zusicherung, Vertrauen, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Normen:
KunstHG § 32, GG Art. 33 Abs. 2, § 38 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die fortlaufende Erteilung von Lehraufträgen begründet kein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

2. Die arbeitsrechtlichen Folgen von Kettenarbeitsverträgen kommen bei Lehraufträgen nicht zum Tragen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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