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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1020/04

Datum:
05.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1020/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1205.12K1020.04.00
 
Schlagworte:
Familienzuschlag, Lebenspartner
Normen:
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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