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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 317/06

Datum:
17.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 317/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0717.11K317.06.00
 
Schlagworte:
Ausgleichsabgabe, Säumniszuschlag
Normen:
SGB IX § 77 Abs. 4, SGB IV § 24
Leitsätze:

1. Die Fälligkeit der Ausgleichsabgabe hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der festgesetzten Ausgleichsabgabe ab.

2. Weder Rechtsunkenntnis noch eine abweichende Rechtsmeinung begründen einen Ausnahmefall, von der Erhebung von Säumniszuschlägen abzusehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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