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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 178/05

Datum:
17.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 178/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0717.11K178.05.00
 
Schlagworte:
Maßgeblicher Zeitpunkt, Betriebsstilllegung
Normen:
SGB IX § 85 und § 89
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat;

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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