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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 176/06

Datum:
17.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 176/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0717.11K176.06.00
 
Schlagworte:
Ausgleichsabgabe, Arbeitgeber, Pflichtplatzquote, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
Normen:
SGB IX § 73, § 75
Leitsätze:

1. Schwerbehinderter Arbeitgeber iSd § 75 Abs. 3 SGB IX kann nur eine natürliche Person sein.

2. Der schwerbehinderte Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft kann nicht auf die Pflichtplatzquote angerechnet werden.

3. Die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen reicht für eine Berücksichtigung nicht aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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