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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 6950/04

Datum:
03.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 6950/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:0503.10K6950.04.00
 
Schlagworte:
Einzelhandelsbetrieb, Lebensmitteldiscounter, zentraler Versorgungsbereich, Nebenzentren, schädliche Auswirkungen, Zentrenrelevanz, Sortiment, Einzugsgebiet, Geschäftsleerstände, Kaufkraftabfluss, Begründungspflicht des Bauherrn, Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 69 Abs. 1 Satz 1; BauO NRW § 71; VwVfG NRW § 25
Leitsätze:

1. In den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB fallen auch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe (hier Lebensmitteldiscounter mit Verkaufsfläche von ca. 714 qm).

2. Der Begriff der "zentralen Versorgungsbereiche" im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erfasst auch Nebenzentren, die nicht den Charakter von Kerngebieten gemäß § 7 BauNVO haben.

3. Mit "Auswirkungen" im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sind nur solche städtebaulicher Art gemeint. Mit Blick auf den Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB muss es sich um solche Auswirkungen städtebaulicher Art handeln, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs zu berühren. Wirtschaftliche Nachteile für existente Betriebe im betroffenen Versorgungsbereich können der Zulassung eines Vorhabens wegen der wettbewerbspolitischen Neutralität des Städtebaurechts hingegen nicht entgegengehalten werden.

4. Ob derartige Auswirkungen die Grenze der Schädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB für den betroffenen zentralen Versorgungsbereich überschreiten, ist aufgrund verschiedener Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Prüfkriterien sind insbesondere das Einzugsgebiet des Vorhabens, die Zentrenrelevanz der angebotenen Sortimente, in den betroffenen zentralen Versorgungsbereichen vorhandene Leerstände und der dort durch das Vorhaben zu erwartende - spürbare - Kaufkraftabfluss.

5. Da mit der Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB eine weitere Zulassungsvoraussetzung für Bauvorhaben in das Baugesetzbuch aufgenommen worden, muss der Bauherr begründen, dass das von ihm geplante Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten lässt. Wie er dieser Obliegenheit genügt, ist Sache des Bauherrn. Im Regelfall wird es allerdings geboten sein, die Frage der schädlichen Auswirkungen auf einen betroffenen zentralen Versorgungsbereich mit gutachterlicher Hilfe abzuklären.

6. Die Bauaufsichtsbehörde hat nach § 25 VwVfG NRW die Pflicht, den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren bzw. im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu beraten und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie muss dem Bauherr auf dessen Verlangen mitteilen, welche Bereiche sie als durch das Vorhaben gefährdete Versorgungszentren ansieht und ihm weiterhin auch mitteilen, welche Informationen sie über relevante Kriterien für die Beurteilung der Schädlichkeit von Auswirkungen des Vorhabens (wie das Warensortiment, Verkaufsflächen, Leerstände etc.) in diesen Zentren hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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