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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2183/04

Datum:
13.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2183/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1213.10K2183.04.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigungsgebühren, Gebührenbefreiung, Belastung Dritter, Gemeindeverband, Landschaftsverband, Krankenhaus, Investitionskosten, Erweiterungsbau, Pflegesatz, teilweise öffentliche Förderung, Pflegesatzfähigkeit des Restbetrages
Normen:
GebG NRW § 8 Abs. 2, KHG § 8 Abs. 1, KHG § 17 Abs. 4 Nr. 1, KHG § 17 Abs. 5
Leitsätze:

Zur Frage der Berücksichtigung von Investitionskosten eines Krankenhauses, die nur teilweise öffentlich gefördert werden, im Pflegesatz

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 29. März 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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