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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1898/04

Datum:
27.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1898/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2006:1127.10K1898.04.00
 
Schlagworte:
Abstandfläche, Werbeanlage, Schmalseite
Normen:
BauO NRW §§ 6 Abs 10 Satz 1, 6 Abs 12 Nr 3
Leitsätze:

Auch die Schmalseite einer Werbeanlage (hier: 0,40 m) löst eine Abstandfläche aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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