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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 2340/04

Datum:
06.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 2340/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0106.9L2340.04.00
 
Schlagworte:
Führerschein, Ersatzführerschein, Register, Glaubhaftmachung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 3, StVG § 2, FeV § 25 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bestehens einer Fahrerlaubnis bei Beantragung eines Ersatzführerscheins

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Ersatzführerschein auszustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

 
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