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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2905/03

Datum:
26.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2905/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0426.9K2905.03.00
 
Schlagworte:
Feststellungsinteresse; Handwerksrolleneintragung; Staats-Bürger-Verhältnis; Rechtsschutzbedürfnis; Ausnahmebewilligung; Meisterbrief; Handwerksrolle
Normen:
VwGO § 43; HwO § 1 Abs 2
Leitsätze:

Für eine Feststellungsinteresse reicht das allgemeine Staats-Bürger-Verhältnis nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine bestimmte Verhaltensweise durch die Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass eine Tätigkeit ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig ausgeübt werden darf, fehlt, wenn die Behörde die Tätigkeit für erlaubnisfrei hält.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

 
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