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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 2432/00.A

Datum:
09.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 2432/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0609.5A.K2432.00A.00
 
Schlagworte:
alleinstehende Frau; Existenzminimum
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Mai 2000 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägerinnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 5/6 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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