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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 2300/05.A

Datum:
31.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a K 2300/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1031.5A.K2300.05A.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Klagerücknahme, rückwirkende Bewilligung, Billigkeit, Verzögerung
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114
Leitsätze:

Nach Klagerücknahme kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ungebührlich verzögert worden ist und bei früherer Entscheidung dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. aus C. wird abgelehnt.

 
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