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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 410/03

Datum:
14.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 410/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0714.5K410.03.00
 
Schlagworte:
Veränderungssperre, Ausschluss vom Einzelhandel, Gewerbegebiet, Bebauungsplan
Normen:
BauGB § 14 Abs 1
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom 12. November 2002 bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03. Oktober 2003 verpflichtet war, der Klägerin den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB-Marktes auf dem Grundstück T.--------straße in F. (Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und ) zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in der derselben Höhe leistet.

 
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