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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 246/03

Datum:
02.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 246/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0602.5K246.03.00
 
Schlagworte:
Gebot der Rücksichtnahme, Verschließen von Fensteröffnungen, architektonische Selbsthilfe
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 22 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Nachbar, der in die grenzständige Außenwand seines Hauses Fenster einsetzet um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, kann nicht erwarten, dass der bauende Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstückes im sonst üblichen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der aufgrund der vorhandenen Bauweise nicht zwingend erforderlich ist; soweit der Nachbar die Möglichkeit hat, die durch das Verschließen der Fenster in seinem Gebäude ausgelösten baurechtswidrigen Zustände durch zumutbare architektonische Selbsthilfe zu beseitigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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