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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1108/05

Datum:
05.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1108/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0805.4L1108.05.00
 
Schlagworte:
AStA, Wahl, Amtsgeschäfte
Normen:
HG NRW § 76 Abs. 1 S. 1 HG NRW § 76 Abs. 3
Leitsätze:

Aus § 76 Abs. 1 S. 2 HG NRW folgt auch ein Anspruch des neu gewählten AStA auf Übergabe der Amtsgeschäfte gegenüber dem alten AStA.

Das Beanstandungsrecht aus § 76 Abs. 3 HG NRW gilt nicht für die AStA Wahl.

Zur örtlichen Zuständigkeit des VG Gelsenkirchen bei Verfahren gegen die Universität Duisburg-Essen.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem am 3./4. August 2005 neu gewählten AStA der Universität E. -F. die Amtsgeschäfte zu übergeben.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten - soweit möglich - fernmündlich oder per Fax vorab bekannt gegeben werden.

 
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