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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 946/05

Datum:
25.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 946/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0725.1L946.05.00
 
Schlagworte:
Lehrer
Normen:
LBG § 58
Leitsätze:

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, wonach sich Lehrkräfte in der letzten Ferienwoche vor Beginn des Schuljahres für dienstliche Veranstaltungen zur Vorbereitung des neuen Schuljahres bereithalten müssen, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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