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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 897/05

Datum:
17.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 897/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1117.1L897.05.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung; Bestenauslese; Auswahlgespräch; Beamter; Angestellter
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123; LBG § 7
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im N. Nordrhein-Westfalen zu besetzende Position der Leiterin/des Leiters des Dezernates 22 „Mineralische Baustoffe, Organische Baustoffe, Bauchemie" mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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