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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1497/05

Datum:
10.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1497/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1110.1L1497.05.00
 
Schlagworte:
Sonderzahlung; Widerspruch; Verwirkung; Antrag
Normen:
BRRG § 126 Abs 3
Leitsätze:

Auch ein "Antrag" auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung kann nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach einem Jahr von der materiellrechtlichen Verwirkung des "Widerspruchsrechts" ausgeht.

 
Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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