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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1387/05

Datum:
06.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1387/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1006.19L1387.05.00
 
Schlagworte:
Leistungen zum Unterhalt, Kinder- und Jugendhilfe, Arbeitslosengeld II, Berechtigte, Nachrang
Normen:
SGB II §§ 7, 15; SGB VIII §§ 10 Abs 3, 27, 39
Leitsätze:

Leistungen zum Unterhalt für Kinder oder Jugendliche nach § 39 SGB VIII sind als Amneseanspruch nur dann vorrangig vor Leistungen des Arbeitslosengeldes nach dem SGB II zu gewähren, wenn ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederung nach dem SGB VIII besteht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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