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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 824/04

Datum:
11.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 824/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1111.19K824.04.00
 
Schlagworte:
Sozialleistung, Leistungsträger, Erstattung, Verjährung, Hemmung, Unterbrechung, Beiladung, einfache Streitverkündung, Rechtskraft
Normen:
SGB X §§ 113, 120 Abs 2; SGB VIII §§ 89a, 86 Abs 6; BGB n.F. § 204 Abs 1 Nr 6; EGBGB Art 229 § 6 Abs 1; VwGO §§ 65, 121
Leitsätze:

Der Antrag auf (einfache) Beiladung eines Sozialleistungsträgers hemmt nicht die Verjährung eines in einem späteren Klageverfahren gegen ihn geltend gemachten Erstattungsanspruchs.

Der Antrag auf (einfache) Beiladung hat nicht die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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