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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 563/04

Datum:
16.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 563/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1216.19K563.04.00
 
Schlagworte:
Grundsicherung; Alter, Erwerbsminderung, Krankenhausaufenthalt, Regelsatz, Kürzung, Haushaltsvorstand, Bedarfsdeckung, Einkommen, Sachbezug
Normen:
Grundsicherungsgesetz §§ 2, 3, BSHG §§ 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 2, 76, Regelsatz VO §§ 1, 2 Sachbezugs VO § 1
Leitsätze:

Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst auch bei längerem Krankenhausaufenthalt eines antragsberechtigten Haushaltsvorstandes eine den angemessenen Barbetrag in einer Einrichtung übersteigende Regelsatzleistung.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 30. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2004 verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar, Juni und Oktober 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 177,00 Euro zu bewilligen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/7, die Beklagte zu 2/7.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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