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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2141/03

Datum:
02.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2141/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0302.19K2141.03.00
 
Tenor:

Hinsichtlich des erledigten Teils wird das Verfahren klarstellend eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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