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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 924/05

Datum:
05.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 924/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0805.16L924.05.00
 
Schlagworte:
Erwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeitserlaubnis, Erwerbstätigkeitserlaubnis für gedulete Ausländer, arbeitsmarktpolitische Erwägungen, einwanderungspolitische Erwägungen
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 3; AufenthG § 105; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Leitsätze:

Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung:

Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV sind einwanderungspolitische Erwägungen sachgerecht. Es ist sachgerecht, den Aufenthalt ausreisepflichtiger Ausländer in Deutschland nicht durch die Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu verfestigen.

Arbeitsmarktpolitische Erwägungen sind dagegen nicht Sache der Ausländerbehörde, solange nicht die dafür zuständige Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erwerbstätigkeit des Ausländers aus diesen arbeitsmarktpolitischen Gründen verweigert hat.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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