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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 668/02

Datum:
22.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 668/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0622.16K668.02.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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