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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 1013/03

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1013/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1027.16K1013.03.00
 
Schlagworte:
Speicheltest, Rechtsschutzbedürfnis, Klagebefugnis, drittschützende Norm, Gentest
Normen:
LHundG § 12 Abs 1; LHundG § 3 Abs 3 Satz 2; VwGO § 42 Abs 2; LHundG § 3; LHundG § 12
Leitsätze:

1. Die Ermächtigung des § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG, durch Verwaltungsakt, die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen, schützt den Einzelnen nur als Teil der Allgemeinheit (Reflexwirkung), so dass der Einzelne nicht klagebefugt ist.

2. Die Anordnungsbefugnisse nach § 12 LHundG haben drittschützende Wirkung, so dass ein Dritter klagebefugt ist. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage eines Dritten auf Einschreiten gegen den Hundehalter setzt ein Rechtsschutzinteresse des Dritten zum Erlass einer konkreten Maßnahme voraus.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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