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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4999/03

Datum:
26.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4999/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0826.15K4999.03.00
 
Schlagworte:
Kontingentflüchtlinge, jüdische Immigranten, ehemalige Sowjetunion, Aufwendungspauschale, Übergangsheim, Vierteljahrespauschale
Normen:
LAufG § 10a; LAufG § 9
Leitsätze:

Die Gemeinde hat für in Übergangsheimen untergebrachte sog. Kontingentflüchtlinge (hier: jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion) Anspruch auf Zuweisung der Aufwendungspauschale nach § 9 LAufG i. d. F. vom 28.02.2003

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, der Klägerin eine Aufwendungspauschale nach § 9 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes - LAufG - in Höhe von 20.200,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 20.200,00 EUR ab dem 7. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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