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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2671/02

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2671/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1201.13K2671.02.00
 
Schlagworte:
Abwassergebühren, Entwässerungsgebühren, Gebührenkalkulation, Privatisierung, Übertragungswert, Sachzeitwert, Veräußerungsgewinn, Äquivalenzprinzip, gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens, Wagniszuschlag, Selbstkostenerstattungspreis, Abfallgebühren, Preisprüfungsrecht, Selbstkostenfestpreis
Normen:
KAG NRW § 6; VO PR 30/53; Leitsätze für die Preisermittlung (LSP)
Leitsätze:

1. Eine unzulässige Kostenüberdeckung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ist anzunehmen, wenn nach bisheriger Abschreibung einer Kanalisationsanlage nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und Verzinsung zum Nominalzins in einem Privatisierungsmodell die Anlage zum Sachzeitwert auf eine Gesellschaft des Privatrechts übertragen und über ein Betriebsführungsentgelt als Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der Übertragungswert durch die Gebührenzahler refinanziert wird. Die Gemeinde erhält so einen durch Gebühren refinanzierten Veräußerungsgewinn, der entgegen dem Gebot der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens aus nicht-steuerlichen Sonderabgaben zur Haushaltssanierung verwandt werden kann und nicht mehr den Gebührenzahlern zugute kommt (entgegen OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 ).

2. Ein als "Marktpreis" mit einer Preisgleitklausel mit einer Gesellschaft privaten Rechts ohne Ausschreibung vereinbarter Preis ist ein Selbstkostenfestpreis, wenn er vertragsgemäß die nach den Vorschriften des Preisprüfungsrechts zulässige Höhe nicht überschreiten darf.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.

Hinsichtlich der Abfallgebühren wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens zu 49 %, der Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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