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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2039/04

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2039/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1201.13K2039.04.00
 
Schlagworte:
Abwassergebühren, Entwässerungsgebühren, Gebührenkalkulation, Privatisierung, Übertragungswert, Sachzeitwert, Veräußerungsgewinn, Äquivalenzprinzip, gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens, Wagniszuschlag, Selbstkostenerstattungspreis, Sinkkästenreinigung, Abfallgebühren, Preisprüfungsrecht, Selbstkostenfestpreis, Straßenreinigungsgebühren, Nachberechnung, Rückwirkung, Unterdeckungen, Ausgleich von Unterdeckungen
Normen:
KAG NRW § 6, VO PR 30/53, Leitsätze für die Preisermittlung (LSP)
Leitsätze:

1. Eine unzulässige Kostenüberdeckung i.S.v. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG NRW ist anzunehmen, wenn nach bisheriger Abschreibung einer Kanalisationsanlage nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und Verzinsung zum Nominalzins in einem Privatisierungsmodell die Anlage zum Sachzeitwert auf eine Gesellschaft des Privatrechts übertragen und über ein Betriebsführungsentgelt als Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der Übertragungswert durch die Gebührenzahler refinanziert wird. Die Gemeinde erhält so einen durch Gebühren refinanzierten Veräußerungsgewinn, der entgegen dem Gebot der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens aus nicht-steuerlichen Sonderabgaben zur Haushaltssanierung verwandt werden kann und nicht mehr den Gebührenzahlern zugute kommt (entgegen OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01).

2. Seit dem Urteil des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 (9 A 2737/00) - KStZ 2003, 13) ist es offensichtlich, dass den Gebührenzahlern ein Fremdentgelt eines privaten Verwaltungshelfers mit einem Wagniszuschlag in Höhe von 3 % der Nettoselbstkosten nicht mehr angelastet werden kann, wenn es sich bei dem Entgelt um einen Selbstkostenerstattungspreis handelt.

3. Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die allein dem Stadtanteil zuzurechnen sind und nicht durch Abwassergebühren für die Grundstücksentwässerung refinanziert werden dürfen.

4. Ein als "Marktpreis" mit einer Preisgleitklausel mit einer Gesellschaft privaten Rechts ohne Ausschreibung vereinbarter Preis ist ein Selbstkostenfestpreis, wenn er vertragsgemäß die nach den Vorschriften des Preisprüfungsrechts zulässige Höhe nicht überschreiten darf.

5. Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen aus Rechnungsperioden, für die rückwirkend aufgrund einer Nachberechnung mit den tatsächlichen Werten erstmals eine wirksame Satzungsgrundlage geschaffen wurde, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nicht zulässig.

 
Tenor:

Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 wird hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.

Hinsichtlich der Abfallgebühren sowie der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 42 %, der Beklagte zu 58 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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