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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1748/03

Datum:
01.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1748/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1201.13K1748.03.00
 
Schlagworte:
Abwassergebühren, Entwässerungsgebühren, Gebührenkalkulation, Privatisierung, Übertragungswert, Sachzeitwert, Veräußerungsgewinn, Äuqivalenzprinzip, gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens, Wagniszuschlag, Selbstkostenerstattungspreis, Sinkkästenreinigung, Abfallgebühren, Preisprüfungsrecht, Selbstkostenfestpreis
Normen:
KAG NRW § 6; VO PR 30/53; Leitsätze für die Preisermittlung (LSP)
Leitsätze:

1. Eine unzulässige Kostenüberdeckung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ist anzunehmen, wenn nach bisheriger Abschreibung einer Kanalisationsanlage nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und Verzinsung zum Nominalzins in einem Privatisierungsmodell die Anlage zum Sachzeitwert auf eine Gesellschaft des Privatrechts übertragen und über ein Betriebsführungsentgelt als Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der Übertragungswert durch die Gebührenzahler refinanziert wird. Die Gemeinde erhält so einen durch Gebühren refinanzierten Veräußerungsgewinn, der entgegen dem Gebot der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens aus nicht-steuerlichen Sonderabgaben zur Haushaltssanierung verwandt werden kann und nicht mehr den Gebührenzahlern zugute kommt (entgegen OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 ).

2. Seit dem Urteil des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 (9 A 2737/00 KStZ 2003, 13) ist es offensichtlich, dass den Gebührenzahlern ein Fremdentgelt eines privaten Verwaltungshelfers mit einem Wagniszuschlag in Höhe von 3 % der Nettoselbstkosten nicht mehr angelastet werden kann, wenn es sich bei dem Entgelt um einen Selbstkostenerstattungspreis handelt.

3. Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die allein dem Stadtanteil zuzurechnen sind und nicht durch Abwassergebühren für die Grundstücksentwässerung refinanziert werden dürfen.

4. Ein als "Marktpreis" mit einer Preisgleitklausel mit einer Gesellschaft privaten Rechts ohne Ausschreibung vereinbarter Preis ist ein Selbstkostenfestpreis, wenn er vertragsgemäß die nach den Vorschriften des Preisprüfungsrechts zulässige Höhe nicht überschreiten darf.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 1748/03

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen werden die Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten vom 14. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.

Hinsichtlich der Abfallgebühren wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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