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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1488/05

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1488/05
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:1219.12L1488.05.00
 
Schlagworte:
Versorgungsbezüge, Erwerbseinkommenseinkünfte, Kapitalvermögen, Steuerbescheid, Nachweispflicht, Entzug, Versorgung, Versorgungsberechtigter
Normen:
BeamtVG § 53 Abs. 7, BeamtVG § 62 Abs. 2, BeamtVG § 62 Abs. 3 EStG
Leitsätze:

1. Die Pflicht des Versorgungsberechtigten zur Vorlage des Steuerbescheides zum Nachweis von Erwerbseinkommen ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn Indizien auf eine Tätigkeit gegen Entgelt hinweisen.

2. Kommt der Versorgungsberechtigte seiner Pflicht zur Vorlage aussagekräftiger Erkenntnisgrundlagen (hier: Steuerbescheid) nicht nach, können ihm die Versorgungsbezüge entzogen werden.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 28.569,60 EUR festgesetzt.

 
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