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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11a K 3539/04.A

Datum:
14.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11a K 3539/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0314.11A.K3539.04A.00
 
Schlagworte:
Betreibensaufforderung, fehlende Klagebegründung, Einstellungsbeschluss, Fortsetzung des Verfahrens
Normen:
AsylVfG § 74; AsylVfG § 81
Leitsätze:

Eine fehlende Klagebegründung kann Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses begründen und eine Betreibensaufforderung rechtfertigen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Klage vom 15. Juni 2004 als zurückgenommen gilt.

Der Kläger trägt die durch den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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