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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 6727/03

Datum:
21.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 6727/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0221.11K6727.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seiner Bescheide vom 20. Februar 2003 sowie 23. Juli 2003 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von 154 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 30. November 2003 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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