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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 5015/02

Datum:
07.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5015/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K5015.02.00
 
Schlagworte:
Gebetsstätte, Stellplätze
Normen:
BauO NRW § 51 Abs 1 und Abs 2
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 03. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. September 2002 verpflichtet, die unter dem 07. November 2001 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung des Wohn-/Geschäftshauses E.----- straße in E1. in ein Wohn-/Gebetshaus nach Maßgabe solcher Nebenbestimmungen, wie sie von der Feuerwehr E1. mit Schreiben vom 30. Juli 2001 im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - Az.: 27460 - vorgesehen waren, zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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