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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2389/03

Datum:
09.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2389/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0809.10K2389.03.00
 
Schlagworte:
Mega-Light Werbeanlage, Anbringungsverbot, Möglichkeit der Beeinträchtigung der Wirkung einer Ampelanlage
Normen:
BauO NRW § 68 Abs 1 Satz 4 Nr 4; StVO § 33 Abs 2 Satz 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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