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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1220/04

Datum:
07.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1220/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2005:0907.10K1220.04.00
 
Schlagworte:
Erstattungsanspruch, Festsetzung, Baugenehmigungsgebühr, Wiederaufgreifen, Erstreckung des Rechtsbehelfs auf Gebühr, Nachbarklage, Rücknahme, Kostenbescheid, Festsetzungsfrist, Hemmung
Normen:
KAG § 1 Abs 3; KAG § 12 Abs 1; AO § 37 Abs 2; AO § 218 Abs 2; AO § 130; AO § 172; AO § 171 Abs 3a; GebG NRW § 22 Abs 1; GebG NRW § 21 Abs 1; GebG NRW § 15 Abs 1; VwVfG NRW § 51
Leitsätze:

1. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung erstreckt sich nicht gemäß § 22 Abs 1 GebG NRW auf die Genehmigungsgebühr.

2. Zum Ausspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung der Baugengehmigungsgebühr bei nachträglicher Änderung der Sachlage gemäß §§ 1 Abs 3, 12 Abs 1 Nr 3 b) KAG, § 130 Abs 1 AO (hier wegen Aufhebung der Baugenehmigung bejaht).

 
Tenor:

Die Beklagte zu 2. wird verpflichtet, das unanfechtbar abgeschlossene Verfahren auf Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung vom 24. September 1997 zum Neubau eines Möbelmitnahmemarktes in I. wiederaufzugreifen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu 2. zu einem Drittel.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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