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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5598/01

Datum:
24.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5598/01
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0224.3K5598.01.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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