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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4299/03

Datum:
03.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4299/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:1103.3K4299.03.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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