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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 986/04

Datum:
24.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 986/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0624.2L986.04.00
 
Tenor:

Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. L. aus F1. beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines Kinderbettes sowie zur Ausstattung der Wohnung mit einem Bodenbelag zu bewilligen; im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen 4/5 und der Antragsgegner 1/5.

 
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