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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1729/04

Datum:
30.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1729/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0830.19L1729.04.00
 
Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 229,16 Euro zu gewähren. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4.

 
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