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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 6191/03

Datum:
25.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6191/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0625.19K6191.03.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2003 verpflichtet, dem Kläger einmalige Leistungen zur Beschaffung eines Paars Sportschuhe (Joggingschuhe), einer kurzen Turnhose sowie eines Trainingsanzugs bzw. einer langen Hose zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor entsprechend Sicherheit leistet.

 
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